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Versicherung von Vorstandsmitgliedern

Wichtiger Hinweis

Zurzeit geht das Gerücht um, dass Mitglieder des Vorstandes durch die Unfallund Haftpflichtversicherung im Zuge des Rahmenvertrages des Bundes mit der Gothaer nicht abgesichert seien. Dies ist jedoch falsch. Natürlich sind auch die Vorstandsmitglieder in dem durch den Bund abgeschlossenen Rahmenvertrag mit der Gothaer eingeschlossen.

Wir weisen zur Klarstellung auch darauf hin, dass im jährlichen Beitrag an den Bund keine Versicherungsleistungen eingeschlossen sind. Jede Bruderschaft muss eigenverantwortlich eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abschließen.

Eine solche wird zur Pflicht, wenn Schießsport betrieben wird. Der Bund hat mit der Gothaer seit vielen Jahren einen Rahmenvertrag, der speziell für Schützenbruderschaften konzipiert wurde und demzufolge auch schützenspezifische Risiken abdeckt, die in normalen Versicherungspaketen nicht enthalten sind.

Vielleicht stammt das o.g. Gerücht aus einer Verwechslung mit den Bedingungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Hier stellt der Gesetzgeber bestimmte Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, damit diese im Falle eines Unfalls medizinisch, sozial und finanziell abgesichert sind. Eine dieser gesetzlichen Unfallversicherungen ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG. Alle Sportvereine und damit auch die Schützen- und Schießsportvereine sind Mitglied bei der VBG. Versichert sind Unfälle mit Körperschäden, bei bestimmten Personen und im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeiten. Zu den beitragsfrei versicherten Personen zählen insbesondere Trainer/Übungsleiter sowie Schießstandaufsichtführende.

Darüber hinaus können bestimmte, arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten versichert sein.

Voraussetzungen für einen beitragsfreien Versicherungsschutz sind:

  • der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt;
  • es handelt sich um eine freiwillige Tätigkeit des Vereinsmitglieds (hierbei muss die Tätigkeit über das Maß hinausgehen, was von jedem Mitglied erwartet werden kann);
  • die Tätigkeit darf nicht Satzungszweck sein und kein Wahlamt darstellen.

Anmerkung

Solange der Verein keine Personen gegen Entgelt beschäftigt, ist er materielles (beitragsfreies) Mitglied der VBG. Der Verein wird beitragspflichtig, wenn er Arbeitnehmer beschäftigt (auch geringfügig). Der Bund hat zum Thema VBG seit längerem ein Merkblatt zur Verfügung gestellt, dass auf der Homepage des Bundes http://www.Bund-Bruderschaften.de unter „Service/Infos A bis Z“ abgerufen werden kann.

Quelle: Der Schützenbruder - Ausgabe 2016/06 Seite 11

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  • Zuletzt geändert: 2021/02/04 08:40
  • von Willi Lethert